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Grundsteuerreform in Bremen

Mein Grundsteuerwertbescheid ist da. Wie geht es weiter?

Vorab bittet das Finanzamt um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitungsdauer aus verschiedenen Gründen variieren kann. Haben Sie für mehrere Grundstücke die Erklärungen gleichzeitig abgegeben, können Sie Ihre Grundsteuerwertbescheide zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten.

So sieht ein Grundsteuerwertbescheid (pdf, 993.3 KB) aus. In den rot umrandeten Feldern finden Sie Ihre erklärten Werte. Das Finanzamt berechnet mit den von Ihnen übermittelten Daten den Grundsteuerwert. Dort sind auch die Anlagen zum Bewertungsgesetz verlinkt, auf die in Ihrem Bescheid verwiesen wird.

Der neue Grundsteuerwert wird im Regelfall erheblich höher sein als Ihr bisheriger Einheitswert. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird nicht im gleichen Maße steigen.

Der in dem Bescheid genannte Wert ist nicht an das Finanzamt zu zahlen. Vielmehr ist der Grundsteuerwert die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der ab dem Jahr 2025 zu zahlenden Grundsteuer. Bis dahin zahlen Sie weiterhin die Steuer, die sich aus Ihrem letzten Grundsteuerbescheid ergibt.

Die aktuellen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Die Bremische Bürgerschaft wird daher in 2024 neue Hebesätze beschließen, die ab 2025 anzuwenden sind. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie einen Grundsteuermessbescheid und den neuen Grundsteuerbescheid. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.

Ich habe meine Erklärung trotz Fristablauf noch nicht abgegeben. Was kann ich tun?

Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Sollten Sie Ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, sind Sie weiterhin zur Abgabe verpflichtet. Dies können Sie auch jetzt noch über Mein ELSTER erledigen. Um Ihnen die Abgabe der Erklärung so einfach wie möglich zu gestalten, finden Sie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen hier.

Informationen zu den verschiedenen Grundstücksarten und welche Angaben Sie für Ihre Erklärung benötigen, finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstücks anfällt, muss die Grundsteuer jährlich bezahlt werden. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert (bis einschließlich 2024) bzw. der Grundsteuerwert (ab 2025) des Grundstücks oder des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Ein Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn

  • die Grundsteuerpflicht neu begründet wurde
  • der Steuerschuldner gewechselt hat
  • der Jahresbetrag der Grundsteuer sich geändert hat
  • sich neue Fälligkeitstermine ergeben haben
  • die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wurde oder weggefallen ist
  • der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Für die anderen Grundstücke erfolgt die jährliche Festsetzung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Absatz 3 GrStG). Sie finden die Amtliche Bekanntmachung unter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/.

Auch im Zuge der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 werden Grundsteuerbescheide an alle Grundstückseigentümer:innen versandt.

Grundsteuerpflicht:

Grundsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer Eigentümer:in eines Grundstücks ist. In Erbbaurechtsfällen ist Steuerpflichtiger der Erbbauberechtigte.

Zuständigkeit:

Das zuständige Finanzamt bestimmt sich danach, in welcher Gemeinde das Grundstück liegt.

  • Für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen ist für die Feststellung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwerts, des Grundsteuermessbetrages und die Festsetzung der Grundsteuer das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremen zuständig.
  • Für Grundstücke in Bremerhaven ist für die Feststellung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrages das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremerhaven zuständig. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist das Steueramt beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.
Verfahren:

Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der zuletzt festgestellte Einheitswert bzw. Grundsteuerwert.
Das zuständige Finanzamt ermittelt zuerst den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks. Dieser Wert wird danach mit der im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln.
Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt. Er beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in der Stadt Bremen 695 % und für landwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) 250%. In der Stadt Bremerhaven beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B aktuell 645 % und der Hebesatz der Grundsteuer A 250 %.

Fälligkeit / Zahlung:

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Einheitswert / Grundsteuerwert, Hebesatz der Grundsteuer u. ä.) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

Anzeigepflichten bei der Grundsteuerwertermittlung:

Die bisherigen Einheitswerte dürfen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 nur noch bis Ende 2024 für die Berechnung der Grundsteuer verwendet werden. Das Bewertungsverfahren wurde deshalb vom Gesetzgeber reformiert. Neben einer Modernisierung des Bewertungsrechts zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weitere Änderungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren vorgenommen.
Eine wichtige Änderung ist die Einführung von Anzeigepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hier geht es zu den Anzeigepflichten

Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Gesetzgebung mit Länderöffnungsklausel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom 10. April 2018 (Aktenzeichen der Gerichtsverfahren: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) bestätigt, dass die bisherige Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar und somit verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Einheitsbewertung auf Wertverhältnisse von 1964 (in den neuen Bundesländern sogar auf Wertverhältnisse von 1935) zurückgegriffen wird und eine Aktualisierung der Werte seither nicht erfolgt ist. Die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt wurden nicht berücksichtigt.
Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 zur gesetzlichen Neuregelung eingeräumt, die durch die Verabschiedung des Gesetzespaketes zur Grundsteuerreform im November 2019 eingehalten wurde.

Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen hat die Verwaltung nun Zeit bis Ende 2024. So lange gelten die alten Regelungen fort. Ab dem 1. Januar 2025 darf die Grundsteuer dann nur noch unter Verwendung der neuen Bemessungsgrundlage erhoben werden. Dieser Zeitraum ist erforderlich um die Voraussetzungen für die Neubewertung in den Finanzämtern zu schaffen und die neuen Grundsteuerwerte zu ermitteln.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde den Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG) die Möglichkeit eingeräumt, vom Bundesgesetz abweichende Landesgesetze zu schaffen. Im Land Bremen werden die bundesgesetzlichen Regelungen umgesetzt. Abweichende Regelungen treffen lediglich die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen für die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens. Die übrigen Länder setzen die bundesgesetzlichen Bewertungsregelungen um. Sachsen und das Saarland weichen lediglich bei der Differenzierung und der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesgesetz ab. Die Bewertung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgt bundeseinheitlich.

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt weiterhin in einem dreistufigen Verfahren:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

Auf Grundlage der von den Grundstückseigentümer:innen übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhalten Sie einen Grundsteuerwertbescheid in Papierform.

Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird den Eigentümer:innen des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch.

Grundsteuerbescheid von der Gemeinde

Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Die Gemeinde erlässt den Grundsteuerbescheid. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten.
Im Land Bremen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer wie bisher auch:

  • für in der Stadtgemeinde Bremen belegene Grundstücke - durch das Finanzamt
  • für in der Stadtgemeinde Bremerhaven belegene Grundstücke - durch das Steueramt beim Magistrat der Seestadt Bremerhaven
Zeitplan und Erklärungsabgabe

Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 ermittelt. Das ist der Hauptfeststellungszeitpunkt. Hierfür benötigen die Finanzämter Steuererklärungen von allen Grundstückseigentümer:innen. Diese sind elektronisch bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Dafür können Sie zum Beispiel MeinELSTER nutzen. Die Finanzämter werden voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 in der Lage sein, Ihre Erklärung entgegenzunehmen. Ab dem 1. Juli 2022 ergehen dann zunächst nur Grundsteuerwertbescheide. Die Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden nach Festlegung der neuen Hebesätze rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin an die Grundstückseigentümer:innen versandt werden. Die Gemeinden erhalten die Grundsteuermessbetragsdaten ab diesem Zeitpunkt auf elektronischem Weg.

Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an:

Finanzamt Bremerhaven
Postfach 10 57 02
28057 Bremen

ELSTER-Kontaktformular Eine Registrierung bei ELSTER ist nicht erforderlich.

Bürgertelefon Bremen (BTB)
Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr unter 0421/361-90909 erreichbar.

Steuerchatbot
Der virtuelle Steuerchatbot beantwortet Ihnen jederzeit gerne Fragen zur Grundsteuerreform. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Bodenrichtwerte Immobilienmarkt.NI (Kurzanleitung) (pdf, 442.4 KB)

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